Ampack, für ganzheitlichen Schutz der Gebäudehülle

Ampack AG
Seebleichestrasse 50
CH-9401 Rorschach
Tel. 071 858 38 00
Fax 071 858 38 37
ampack@ampack.ch

Garantie

Bei Ampack gehört Sicherheit zum System. Nicht nur der Materialersatz auch die Ein- und Ausbaukosten sowie Folgeschäden sind gedeckt. Ein Vergleich lohnt sich!


Allgemeine Bestimmungen

Bestimmungen für die objektbezogene Handwerkergarantie der Ampack AG

1. Anwendungsbereich

a) Ampack leistet Handwerkern Gewährleistung für Mängel an den von Ampack vertriebenen Produkten bzw. diesbezüglich nicht eingehaltenen zugesicherten Eigenschaften gemäss den folgenden Bestimmungen.

b) Als Handwerker gilt wer zwecks Einbau in ein Bauwerk im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Produkte von Ampack bei einem Händler oder bei Ampack selbst kauft und die Fachkenntnisse für die Verarbeitung besitzt.

2. Gewährleistungsfrist

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 10 Jahre seit Ablieferung der fraglichen Produkte durch Ampack. Ist indes bereits eine Abnahme des fraglichen Werkes oder Werkteiles, in welches durch den Handwerker Produkte von Ampack eingebaut wurden, erfolgt, so gilt die gesetztliche Gewährleistung ab Abnahmedatum, diese endet aber auch diesfalls spätestens 10 Jahre nach Ablieferung der fraglichen Produkte durch Ampack. Innerhalb dieser Gewährleistungsfrist ist der Handwerker jederzeit berechtigt, Mängel und nicht eingehaltene zugesicherte Eigenschaften geltend zu machen.

b) Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt keine neue Gewährleistungsfrist zu laufen. Für diese gilt vielmehr die gleiche Befristung wie für die ursprüngliche Lieferung.

c) Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vorgenommen werden, welche von Ampack nicht autorisiert worden sind, oder wenn, falls ein Mangel entstanden ist, nicht umgehend die geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung getroffen werden.

3. Haftung für Mängel und zugesicherte Eigenschaften

a) Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den schriftlichen Spezifikationen von Ampack ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.

b) Die Gewährleistung setzt eine fachgerechte Verarbeitung durch den Handwerker gemäss den jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien und -normen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Einbaus voraus.

c) Ampack verpflichtet sich, Produkte, die nachweisbar wegen Mängel in Material oder Ausführung bzw. fehlenden zugesicherten Eigenschaften schadhaft oder unbrauchbar sind, so rasch als möglich nach Wahl von Ampack auszubessern oder zu ersetzen. Ampack übernimmt im Weiteren die Aufwendungen für die Entfernung, den Ausbau oder die Freilegung von mangelhaften oder den zugesicherten Eigenschaften nicht entsprechender Produkten (Ausbaukosten) und die Kosten des nachfolgenden Einbaus (Anbringen oder Verlegen von mängelfreien oder den zugesicherten Eigenschaften entsprechenden Produkten).

d) Kann sich Ampack mit dem Handwerker über die Höhe des angemessenen Schadenersatzes sowie die Aus- und Einbaukosten nicht einigen, so haben sowohl Ampack als auch der Handwerker das Recht, ein Sachverständigenverfahren einzuleiten, in welchem über die Höhe des angemessenen Schadenersatzes und Kosten entschieden wird. Hiezu ernennt jede Partei einen Sachverständigen und diese beiden wählen vor Beginn ihrer Erhebungen einen Obmann. Sind sich die Sachverständigen über die Höhe des angemessenen Schadenersatzes und Kosten einig, so sind deren Feststellungen für Ampack und den Handwerker verbindlich. Weichen sie voneinander ab, entscheidet der Obmann innerhalb der Grenzen beider Sachverständigen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte. Mit der Geltendmachung von Ansprüchen gemäss den vorliegenden Gewährleistungsbestimmungen anerkennt der Handwerker die Verbindlichkeit dieses Schadens- und Kostenbestimmungsverfahrens.

4. Ausschluss der Gewährleistung

a) Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials von Ampack entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung der Verwendungsvorschriften, nicht fachgerechter Lagerung oder Verarbeitung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Fehler oder Schäden anderer Bestandteile der Konstruktion, Drittverschulden oder anderer Gründe, welche Ampack nicht zu vertreten hat.

b) Insbesondere besteht keine Haftung bei Verwendung von system-fremdem Zubehör (Klebebänder, Nageldichtungen usw.), welche nicht von der Ampack stammen, oder bei Produktkombinationen, welche nicht den Verarbeitungsrichtlinien und -normen der Ampack (z.B. Liste Klebetechnik) entsprechen.

c) Keine Garantie gegenüber dem Handwerker besteht insoweit, als Ampack vom Vertragspartner (Händler) selbst oder von Drittgeschädigten infolge ausservertraglicher Haftung für dieselben mangelhaften Produkte bzw. dieselben fehlenden zugesicherten Eigenschaften in Anspruch genommen wird.

d) Die vorliegenden Gewährleistungsbestimmungen gelten nur für Produkte, die in der offizellen Ampack Preisliste aufgeführt und nach dem 1. April 2002 durch Ampack verkauft worden sind.

http://www.ampack.ch/garantie/

Ampack AG, Seebleichestrasse 50, CH-9401 Rorschach, Tel. 071 858 38 00, Fax 071 858 38 37, ampack@ampack.ch