Ampack, für ganzheitlichen Schutz der Gebäudehülle

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Seebleichestrasse 50
CH-9401 Rorschach
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Die Garantie im Baugewerbe


Wo gearbeitet wird passieren Fehler, das ist nun mal so! Auch neuste Produktionsmethoden nach den ISO-Qualitätsnormen können Fehler nicht ganz ausschliessen. Es kann also mal sein, dass Produkte oder Leistungen nicht den zugesicherten Eigenschaften entsprechen und daraus Reklamationen entstehen. Dies führt in der Praxis oft zu langwierigen und auch kostspieligen Streitereien zwischen dem Handwerker und der Bauherrschaft bzw. deren Architekten auf der einen sowie dem Lieferanten auf der anderen Seite.

Es kann immer etwas passieren!

Der weitaus grösste Teil der Reklamationen fällt während der Bauphase an und ist auf mangelhafte Verarbeitung zurück zu führen. Allerdings kann es auch vorkommen, dass ein Produkt seine zugesicherten Eigenschaften nicht erfüllt und die Funktionsfähigkeit des Bauteiles dadurch beeinträchtigt ist. Es muss ausgetauscht werden. Die schlechtesten Karten hat dabei eindeutig der Handwerker! Er muss der Bauherrschaft gemäss Art. 731 Absatz 2 OR 5 Jahre Garantie gewähren, und zwar vom Zeitpunkt der Bauabnahme an.

Die gesetzliche Garantie im Baugewerbe

Die Gewährleistungsansprüche sind grundsätzlich im Vertragsrecht geregelt. Sie beziehen sich auf die Geschäfte zwischen zwei Vertragspartnern, also zwischen einem Lieferanten und seinem direkten Kunden. In der Bauwirtschaft bildet sich dadurch eine relativ lange Kette von vertraglichen Garantieansprüchen. Die gesetzliche Gewährleistung deckt in aller Regel das gelieferte Produkt sowie auch den sogenannten Mangelfolgeschaden ab, wobei häufig Verschulden vorausgesetzt wird. Zahlreiche Hersteller und Lieferanten schränken indes den gesetzlich statuierten Umfang der Garantie ein und schliessen in ihren Lieferbedingungen Mangelfolgeschäden explizit aus.

Die vertragliche Gewährleistung

Die vertragliche Gewährleistungsfrist beträgt gemäss Art. 210 OR Absatz 2 ein Jahr. In jeder Handelsstufe wird das Produkt mehr oder weniger lange zwischengelagert. So kann es vorkommen, dass im Zeitpunkt der Geltendmachung durch den Handwerker die Gewährleistungspflicht des Herstellers schon längst abgelaufen ist.

Die meisten Gesetze schreiben vor, dass nachträglich entdeckte Mängel unverzüglich zu rügen sind, andernfalls sämtliche Mängelrechte verwirken, auch wenn die eigentliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. In der Praxis wird häufig eine sofortige Mängelrüge unterlassen, dies mit den entsprechenden Verwirkungsfolgen!

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