Garantie
Bei Ampack gehört Sicherheit zum System. Nicht nur der Materialersatz auch die Ein- und Ausbaukosten sowie Folgeschäden sind gedeckt. Ein Vergleich lohnt sich!
Allgemeine Bestimmungen
Bestimmungen für die objektbezogene Handwerkergarantie der Ampack AG
Auf den vorhergehenden Seiten ist die Garantie grundlegend erklärt worden, unter weitestmöglichem Verzicht auf komplizierte Formulierungen des Rechtsdeutsch. Die rechtlich relevante Grundlage für die Garantie der Ampack bilden jedoch die untenstehenden Bestimmungen.
1. Anwendungsbereich
a) Ampack leistet Handwerkern Gewährleistung für Mängel an den von Ampack vertriebenen Produkten bzw. diesbezüglich nicht eingehaltenen zugesicherten Eigenschaften gemäss den folgenden Bestimmungen.
b) Als Handwerker gilt, wer Produkte von Ampack bei einem Händler, welcher seinerseits die fraglichen Produkte bei Ampack bezogen hat, zwecks Einbau in ein Bauwerk gekauft hat, ohne selbst mit Ampack in einem Vertragsverhältnis zu stehen. Als Handwerker gilt im Weiteren, wer Produkte direkt von Ampack zwecks Verwendung in einem Bauwerk bezogen hat. Voraussetzung ist, dass das fragliche Bauwerk nicht im Eigentum des Handwerkers selbst steht.
2. Gewährleistungsfrist
a) Die Gewährleistungsfrist beträgt 10 Jahre seit Ablieferung der fraglichen Produkte durch Ampack. Ist indes bereits eine Abnahme des fraglichen Werkes oder Werkteiles, in welches bzw. in welchem durch den Handwerker Produkte von Ampack eingebaut wurden, erfolgt, so endet die Gewährleistung 5 Jahre nach Abnahme, aber auch diesfalls spätestens 10 Jahre nach Ablieferung der fraglichen Produkte durch Ampack. Innerhalb dieser Gewährleistungsfrist ist der Handwerker jederzeit berechtigt, Mängel und nicht eingehaltene zugesicherte Eigenschaften geltend zu machen.
b) Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt keine neue Gewährleistungsfrist zu laufen. Für diese gilt vielmehr die gleiche Befristung wie für die ursprüngliche Lieferung.
c) Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten vorgenommen werden, welche von Ampack nicht autorisiert worden sind, oder wenn, falls ein Mangel entstanden ist, nicht umgehend die geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung getroffen werden.
3. Haftung für Mängel und zugesicherte Eigenschaften
a) Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den schriftlichen Spezifikationen von Ampack ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
b) Die Gewährleistung setzt eine fachgerechte Verarbeitung durch den Handwerker gemäss den jeweils gültigen Verarbeitungsrichtlinien und -normen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Einbaus voraus.
c) Ampack verpflichtet sich, Produkte, die nachweisbar wegen Mängel in Material oder Ausführung bzw. fehlenden zugesicherten Eigenschaften schadhaft oder unbrauchbar sind, so rasch als möglich nach Wahl von Ampack auszubessern oder zu ersetzen. Ampack übernimmt im Weiteren die Aufwendungen für die Entfernung, den Ausbau oder die Freilegung von mangelhaften oder den zugesicherten Eigenschaften nicht entsprechender Produkten (Ausbaukosten) und die Kosten des nachfolgenden Einbaus (Anbringen oder Verlegen von mängelfreien oder den zugesicherten Eigenschaften entsprechenden Produkten). Bei Verschulden leistet Ampack auch Ersatz für weitere Schäden.
d) Kann sich Ampack mit dem Handwerker über die Höhe des angemessenen Schadenersatzes sowie die Aus- und Einbaukosten nicht einigen, so haben sowohl Ampack als auch der Handwerker das Recht, ein Sachverständigenverfahren einzuleiten, in welchem über die Höhe des angemessenen Schadenersatzes und Kosten entschieden wird. Hiezu ernennt jede Partei einen Sachverständigen und diese beiden wählen vor Beginn ihrer Erhebungen einen Obmann. Sind sich die Sachverständigen über die Höhe des angemessenen Schadenersatzes und Kosten einig, so sind deren Feststellungen für Ampack und den Handwerker verbindlich. Weichen sie voneinander ab, entscheidet der Obmann innerhalb der Grenzen beider Sachverständigen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmanns tragen beide je zur Hälfte. Mit der Geltendmachung von Ansprüchen gemäss den vorliegenden Gewährleistungsbestimmungen anerkennt der Handwerker die Verbindlichkeit dieses Schadens- und Kostenbestimmungsverfahrens.
4. Ausschluss der Gewährleistung
a) Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials von Ampack entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung der Verwendungsvorschriften, nicht fachgerechter Lagerung oder Verarbeitung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Fehler oder Schäden anderer Bestandteile der Konstruktion, Drittverschulden oder anderer Gründe, welche Ampack nicht zu vertreten hat.
b) Insbesondere besteht keine Haftung bei Verwendung von system-fremdem Zubehör (Klebebänder, Nageldichtungen usw.), welche nicht von der Ampack stammen, oder bei Produktkombinationen, welche nicht den Verarbeitungsrichtlinien und -normen der Ampack (z.B. Liste Klebetechnik) entsprechen.
c) Keine Garantie gegenüber dem Handwerker besteht insoweit, als Ampack vom Vertragspartner (Händler) selbst oder von Drittgeschädigten infolge ausservertraglicher Haftung für dieselben mangelhaften Produkte bzw. dieselben fehlenden zugesicherten Eigenschaften in Anspruch genommen wird.
d) Die vorliegenden Gewährleistungsbestimmungen gelten nur für Produkte, die in der offizellen Ampack Preisliste aufgeführt und nach dem 1. Januar 2001 durch Ampack verkauft worden sind.
e) Die vorliegenden Gewährleistungsbestimmungen gelten nur, sofern der Handwerker seinen Sitz in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein hat und die von Ampack vertriebenen Produkte in Werke oder Werkteile eingebaut wurden, die in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein liegen.
